Kfz-Pannenversicherung: das Konzept der Dienstleistung und ihre ungefähren Kosten. Regeln für die Kfz-Pannenversicherung ab Antrag auf Kfz-Pannenversicherung

In der Kfz-Versicherung werden in erster Linie Sachkosten ersetzt, die entweder durch das Verschulden eines anderen Fahrers (MTPL) oder durch bestimmte äußere Einflüsse, einschließlich eines selbstverschuldeten Unfalls, entstehen (). Die Umsetzung solcher Szenarien ist unwahrscheinlich, verglichen mit dem Ausfall von Komponenten und Baugruppen, der bei jedem Auto unerwartet und im ungünstigsten Moment passieren kann.

Was ist eine Kfz-Pannenversicherung?

Kein einziges Auto, auch nicht eines, das kürzlich vom Band gelaufen ist, ist zu 100 % zuverlässig, und aufgrund eines Herstellungsfehlers, eines technischen Fehlers oder einfach des Verschleißes von Teilen und Komponenten kann es jederzeit zu einer Panne kommen. Wenn das Auto bei einem offiziellen Händler gekauft wurde und eine Garantie besteht, liegt die Reparatur der Panne auf den Schultern des Händlers, im Gegensatz zu der Situation, als das Auto gebraucht gekauft wurde und einige Abnutzungserscheinungen aufweist.

Gerade bei ausgedienten Fahrzeugen ist es dringend erforderlich, zusätzliche Garantien für die Erstattung der Reparaturkosten zu erhalten, wenn es zu einer Panne kommt, die nicht durch andere Versicherungen abgedeckt ist.

Im Vergleich zu MTPL oder CASCO gilt die Kfz-Pannenversicherung als risikoreich, da interne Fahrzeugpannen häufiger auftreten als Unfälle durch Eigenverschulden oder durch den Einfluss Dritter. Dennoch praktizieren einige Versicherungsgesellschaften die Ausstellung separater Policen, die einen Teil der Reparaturkosten erstatten, oder bieten eine solche Versicherung zusätzlich zum bestehenden CASCO-Vertrag an.

Konzept

Unter der Kfz-Pannenversicherung ist eine begrenzte Liste spontaner Ausfälle von Komponenten oder Baugruppen der Automobil- und Busausrüstung zu verstehen, die nicht durch einen Unfall, böswillige Handlungen oder Einwirkung von Naturgewalten hervorgerufen werden. Der Ansatz zur Versicherung von Fahrzeugen gegen Pannen ist nicht klar formalisiert und wird durch die Bedingungen der bestehenden Programme der einzelnen Versicherer bestimmt.

Daher gibt es keine eindeutige Interpretation des Konzepts dieser Versicherungsart, da die Vielfalt der Schadensersatzarten bei einer Autopanne zu vage ist.

Seine Typen

Verschiedene Versicherer bieten differenzierte Leistungen an, darunter:

  • teilweise oder vollständige Entschädigung für Reparaturen bei Partner-Autowerkstätten;
  • laufende Autoreparaturen im Falle einer Panne unterwegs mit einem Team von Mechanikern vor Ort;
  • Transport eines liegengebliebenen Fahrzeugs zum Ort der Diagnose und Reparatur;
  • Besuch eines Notfallbeauftragten, um die Panne zu diagnostizieren und Ratschläge zu geben.

Abhängig von der Registrierungsart wird die Kfz-Pannenversicherung gestaffelt in:

  • Registrierung einer unabhängigen Police;
  • Bildung eines Nachtrags zum aktuellen CASCO-Abkommen.

Lesen Sie weiter unten über die Regeln der Kfz-Versicherung gegen Pannen.

Regeln

Um ein Auto gegen Störungen zu versichern, die auf der Straße oder beim Parken auftreten, ist es notwendig, dass das Fahrzeug als funktionstüchtig anerkannt wird, was bedeutet, dass es einer technischen Inspektion und Diagnose gefährdeter Komponenten und Baugruppen unterzogen wird.

In den meisten Fällen arbeitet der Versicherer mit einem Reparaturdienst zusammen, der die Leistungen zu einem Preis bezahlt, der deutlich unter der offiziellen Preisliste liegt. Daher hat der Versicherte kein Recht, einen Autodienstleister auszuwählen.

Durchschnittliche Tarife

Die Kosten einer Kfz-Pannenversicherung hängen von vielen miteinander verbundenen Aspekten ab, darunter:

  • Welchen Leistungsumfang bietet die Art der Versicherung?
  • der Grad der Abnutzung des Fahrzeugs und seiner einzelnen Komponenten;
  • der vorgeschriebene Höchstbetrag des Schadensersatzes;
  • Marke des Autos, denn je neuer das Auto und je höher die Kosten, desto mehr Mittel sollten für Reparaturen aufgebracht werden.

Die Kosten für die Versicherungsprämie können zwischen mehreren Hundert, beispielsweise wenn nur das Abschleppen zur nächstgelegenen Reparaturstelle erfolgt, bis zu mehreren Zehntausend, wenn die vollständige Wiederherstellung des erstklassigen Zustands des Fahrzeugs vorgesehen ist, liegen.

Lesen Sie im nächsten Abschnitt, wie Sie Ihr Auto gegen Pannen versichern.

Vertragserstellung

Um einen Vertrag zu erstellen, benötigen Sie einen Standardsatz an Dokumenten, darunter:

  • Dokumentation für das Auto und die versicherte Person sowie
  • Diagnosekarte des Fahrzeugs, wenn Reparaturen und Wiederherstellung der Innenfüllung vorgesehen sind.

Da die Kfz-Versicherung gegen mögliche Pannen nicht vom Fahrer personalisiert wird, sondern an das Auto gebunden ist und neben dem Eigentum ein übertragbares Recht darstellt, wird ihr das Hauptaugenmerk geschenkt. Die Beantragung einer Diagnosekarte ist auf einen einzigen, mit dem Versicherer kooperierenden Anbieter beschränkt, so dass eine anderweitige Untersuchung ausgeschlossen ist.

Eintritt eines versicherten Ereignisses

Bei der Anmeldung eines Versicherungsfalls ist eine Diagnose der Störung und der Spontaneität des Schadenseintritts erforderlich, da kein Versicherer zahlen möchte, ohne das gewissenhafte Verhalten der versicherten Person festzustellen. Ergibt ein Sachverständigengutachten, dass es sich bei der Panne um vorsätzliche Eingriffe und Sabotage handelt, ist der Nachweis der Sauberkeit problematisch und es muss eine gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzes erfolgen.

Was werden sie beachten?

Ein Versicherungsfall ist nur eine Panne und eine bestimmte Einheit, für die die Risiken versichert sind, und tritt als Folge eines spontanen Zusammentreffens von Umständen ein. Spezifische Umstände müssen im Vertrag festgelegt und vom Notfallkommissar festgehalten werden, dessen Austritt in der Regel durch jede Art von Versicherung impliziert wird.

So erhalten Sie eine Rückerstattung

GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG

„VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT „AMKOpolis““

U T V E R J D E N O

im Auftrag des Generaldirektors

„AMKOpolis“

vom 01.01.2001 Nr. 15

REGELN FÜR DIE KFZ-VERSICHERUNG GEGEN Pannen

1. Definitionen

2. Allgemeine Bestimmungen

3. Versicherungsgegenstände

5. Versicherungssumme und Versicherungsprämie

6. Das Verfahren zum Abschluss und zur Ausstellung eines Versicherungsvertrages

7. Dauer des Versicherungsvertrages, Bedingungen für seine Kündigung

8. Versicherungsbedingungen

9. Beziehungen zwischen den Parteien bei Eintritt eines Versicherungsfalls. Ermittlung der Höhe der Versicherungsentschädigung

10. Rechte und Pflichten der Parteien

11. Schlussbestimmungen

1. DEFINITIONEN

1.1. Versicherer - Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung AMKOpolis operiert gemäß einer von der föderalen Exekutive ausgestellten Lizenz zur Überwachung der Versicherungstätigkeit.

4.7.2. Schäden, die durch den Verlust des Verkehrswertes des Fahrzeugs entstehen;

4.7.3. Schäden, die während des Versicherungsfalls an im Fahrzeug befindlichen Sachen oder Geräten verursacht wurden;

4.7.4. Kosten für Restaurierungsreparaturen oder den Austausch eines Teils und/oder einer Baugruppe und/oder eines Mechanismus und/oder einer Einheit eines nach diesen Versicherungsregeln versicherten Fahrzeugs, dessen Schaden nicht durch ein versichertes Ereignis verursacht wurde, sowie die Kosten dafür Arbeiten, deren Durchführung nicht durch technische Notwendigkeit bedingt ist (Lackieren von Passflächen, Austausch von Teilen statt Reparatur usw.).

4.8. Sofern sich aus dem Versicherungsvertrag nichts anderes ergibt, ist dies nicht der Fall
Versicherungsfälle für unvorhergesehene Ausfälle:

4.8.1. Teile und/oder Baugruppen und/oder Mechanismen und/oder Einheiten, die nicht im vom Hersteller bereitgestellten Fahrzeugpaket enthalten sind;

4.8.2. Teile: Antriebsriemen, Batterien, Bremsbeläge, Glühlampen, Kupplungsscheiben-Reibbeläge, Auspuffrohre und Schalldämpfer, Sicherungen, Lichter, Stoßdämpfer, Reifen, Wischerblätter, Kugelgelenke, Gummi-Metall-Verbindungen (Silent Blocks), Spitzen Lenkstangen ;

4.8.3. Innenverkleidungs- und Karosseriestrukturteile, nämlich Innenverkleidung, Glas (ausgenommen beheizte Glaselemente), Sitzbezüge und -matten, Stoßstangen, Zierleisten, Lackierungen, Bleche, Karosseriedichtungen, Antennen, Räder und Reifen, Kotflügel;

4.8.4. Teile für die planmäßige Wartung – Teile für die regelmäßige planmäßige Wartung eines Fahrzeugs gemäß dem Wartungshandbuch für dieses Fahrzeug, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kraftstofffilter, Luftfilter, Feinluftfilter (sofern konstruktionsbedingt vorgesehen), Ölfilter und Dichtungen, Kraftstofffilter, Zündkerzen, Betriebsflüssigkeiten und Motoröle, Kühlmittel für Klimaanlagen.

5. VERSICHERUNGSSUMME UND VERSICHERUNGSPRÄMIE

5.1. Die Versicherungssumme ist der im Versicherungsvertrag festgelegte Geldbetrag, auf dessen Grundlage die Höhe der Versicherungsprämie und die Höhe der maximalen Versicherungsentschädigung bei Eintritt eines Versicherungsfalls festgelegt werden.

Die im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme ist der Betrag, innerhalb dessen sich der Versicherer zur Zahlung einer Versicherungsentschädigung für alle während der Versicherungsdauer eingetretenen Versicherungsfälle verpflichtet. In diesem Fall verringert sich die Haftungsgrenze des Versicherers um die Höhe der gezahlten Versicherungsentschädigung.

5.2. Die Versicherungssumme wird von den Parteien einvernehmlich festgelegt und darf den tatsächlichen (versicherbaren) Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags nicht überschreiten.

Der Versicherungswert ist der tatsächliche Wert des versicherten Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages.

Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages können im Rahmen der Versicherungssumme Beschränkungen der Höchstbeträge der Versicherungsentschädigung – Entschädigungsgrenzen – festgelegt werden. Die Entschädigungsgrenze kann in absoluten Beträgen oder als Prozentsatz der angefallenen Kosten für Restaurierungsreparaturen berechnet werden.

Im Versicherungsvertrag können Entschädigungshöchstgrenzen für die Dauer der Garantie, für einen Versicherungsfall, für einzelne Teile/Baugruppen/Baugruppen sowie für die Kosten von Instandsetzungsarbeiten festgelegt werden.

5.2.1. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten eines Fahrzeugs können die Kosten für den Kauf eines Fahrzeugs berücksichtigt werden, bestätigt durch einen Liefervertrag (Vertrag), eine Rechnung, eine Rechnungsbescheinigung oder ein anderes Dokument, das die Kosten des Fahrzeugs bestimmt (einschließlich importierter Fahrzeuge). die Russische Föderation aus dem Ausland); Basierend auf den Verkaufspreisen, die in der monatlichen Sammlung „Verkaufs- und Marktpreise für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge, Traktoren, Auto- und Traktormotoren, Motorräder, Kräne, Gabelstapler“ veröffentlicht werden, herausgegeben von der Preisabteilung des Zentralen Wissenschaftlichen Forschungsinstituts für Automobile und Automobilmotoren ( NAMI).

Für den Fall, dass die angegebene Sammlung keine Angaben zu den Kosten (Preis) des Fahrzeugs enthält, werden nach Vereinbarung der Parteien die in den „SCHWACKE“-Katalogen, anderen Katalogen und spezialisierten Websites im Internet aufgeführten Preise verwendet.

5.3. Diese Versicherungsordnung legt Entschädigungsgrenzen für die Kosten für den Austausch von Ersatzteilen und für Restaurierungsarbeiten fest, abhängig vom Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags gemäß der Tabelle:

Fahrzeugalter bzw. Kilometerstand* zum Pannenzeitpunkt, km.

Erstattungsgrenze für Teile/Baugruppen/Baugruppen (Kfz-Ersatzteile)

Entschädigungsgrenze für Fahrzeugrestaurierungsarbeiten

Bis zu 5 Jahre oder km.

Bis zu 6 Jahre oder km.

Bis zu 7 Jahre oder km.

Bis zu 8 Jahre oder km.

Bis zu 9 Jahre oder km.

Bis zu 10 Jahre oder 150.000 km.

Bis zu 11 Jahre oder km.

Bis zu 12 Jahre oder km.

Bis zu 13 Jahre oder km.

Über 13 Jahre oder 180.000 km.

* Bei den angegebenen Fahrzeugkilometergrenzen handelt es sich um die Gesamtkilometerzahl nach dem Erscheinungsdatum des Fahrzeugs.

5.4. Die Versicherungsprämie ist eine Versicherungsleistung, die der Versicherungsnehmer in der im Versicherungsvertrag festgelegten Weise und innerhalb der im Versicherungsvertrag festgelegten Fristen an den Versicherer zu zahlen hat. Die Versicherungsprämie ist Teil der in Raten gezahlten Versicherungsprämie.

5.5 . Die Höhe der Versicherungsprämie errechnet sich aus der Versicherungssumme, den entsprechenden Werten des Grundversicherungstarifs und Anpassungsfaktoren unter Berücksichtigung konkreter Versicherungsbedingungen.

5.6. Die Tarife werden auf der Grundlage der Grundtarife (Anlage 1 zu dieser Versicherungsordnung) unter Berücksichtigung spezifischer Versicherungsbedingungen, unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Fahrzeugs, der Bedingungen und Merkmale seines Betriebs sowie der Versicherungsdauer festgelegt als weitere Faktoren, die die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Versicherungsfalls und die Höhe des möglichen Schadens beeinflussen.

5.7 . Die Versicherungsprämie wird, sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes vorgesehen ist, jeweils einmal gezahlt.

5.8. Erfolgt die Zahlung der Versicherungsprämie in Raten, werden die Höhe der Versicherungsprämien und der Zeitpunkt ihrer Zahlung auf der Grundlage des zwischen den Parteien vereinbarten und im konkreten Versicherungsvertrag festgelegten Verfahrens festgelegt.

5.9. Die Zahlung der Versicherungsprämie erfolgt in bar an der Kasse des Versicherers (Vertreter des Versicherers) oder per Banküberweisung innerhalb der im Versicherungsvertrag festgelegten Fristen.

5.10. Wenn die Versicherungsprämie oder die erste Versicherungsprämie nicht innerhalb von 5 (fünf) Kalendertagen ab dem im Versicherungsvertrag als Zahlungsdatum angegebenen Datum auf dem Girokonto, an der Kasse oder beim Versicherer (Vertreter des Versicherers) eingeht Versicherungsprämie oder der ersten Versicherungsprämie, so endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf des Tages seiner Inhaftierung um 00:00 Uhr.

6. Verfahren zum Abschluss und zur Abwicklung eines VERSICHERUNGSVERTRAGS

6.1. Der Versicherungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, aufgrund derer sich der Versicherer verpflichtet, bei Eintritt eines Versicherungsfalls eine Versicherungsentschädigung an den Versicherungsnehmer (den Begünstigten, zu dessen Gunsten der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde) zu zahlen Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, die Versicherungsprämie (Versicherungsprämien) in der im Versicherungsvertrag festgelegten Weise und pünktlich zu zahlen.

6.2. Der Versicherungsvertrag kommt schriftlich auf der Grundlage einer schriftlichen oder mündlichen Erklärung des Versicherungsnehmers zustande.

Der Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt durch die Erstellung eines von den Parteien unterzeichneten Dokuments (Versicherungsvertrag) (Anlage 2 zu diesen Versicherungsbedingungen) und/oder die Zustellung durch den Versicherer an den Versicherten auf der Grundlage seines schriftlichen oder mündlichen Antrags auf die Versicherung Police (Bescheinigung, Bescheinigung, Quittung) (Anhang 3 zu diesen Versicherungsregeln).

6.3. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die ihm bekannten Umstände (Informationen) mitzuteilen, die für die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Versicherungsfalls und der Höhe eines möglichen Schadens aus dessen Eintritt (Versicherungsrisiko) wesentlich sind ), wenn diese Umstände nicht bekannt sind und dem Versicherer nicht bekannt sein sollten. In diesem Fall werden in jedem Fall die vom Versicherer in dieser Versicherungsordnung, im Versicherungsvertrag, im Versicherungsantrag oder im schriftlichen Antrag des Versicherers besonders genannten Umstände (Angaben) als wesentlich anerkannt.

6.4. Stellt sich nach Abschluss eines Versicherungsvertrages heraus, dass der Versicherungsnehmer wissentlich falsche Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Versicherungsfalls und der Höhe eines möglichen Schadens aus dessen Eintritt von Bedeutung sind, ist der Versicherer berechtigt, dies zu verlangen Der Versicherungsvertrag wird für ungültig erklärt und die Folgen seiner Ungültigkeit werden gemäß dem Recht der Russischen Föderation angewendet, es sei denn, die Umstände, über die der Versicherte geschwiegen hat, sind bereits weggefallen.

6.5. Die in dieser Versicherungsordnung enthaltenen und nicht im Text des Versicherungsvertrags enthaltenen Bedingungen sind für den Versicherungsnehmer verbindlich, wenn im Versicherungsvertrag unmittelbar die Anwendung dieser Versicherungsordnung geregelt ist und die Versicherungsordnung selbst beigefügt ist. Die Aushändigung dieser Versicherungsordnung an den Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Versicherungsvertrages wird durch einen Eintrag im Versicherungsvertrag beurkundet.

6.6. Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer Dokumente vorzulegen, die seine Rechte zum Besitz, zur Verfügung und/oder zur Nutzung des Fahrzeugs bestätigen (Fahrzeugpass, Fahrzeugschein, Vollmacht des Fahrzeughalters, Rechnungsbescheinigung). , Zolldokumente für das Fahrzeug, Miete, Leasing oder Sicherheit und andere Dokumente auf Verlangen des Versicherers).

6.7. Bei Verlust des Versicherungsvertrages (Versicherungspolice) oder eines Teils davon (Zusatzvereinbarung etc.) während der Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrages stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen schriftlichen Antrag ein Duplikat des verlorenen Dokuments aus .

7. GÜLTIGKEIT DES VERSICHERUNGSVERTRAGS, BEDINGUNGEN FÜR SEINE KÜNDIGUNG

7.1. Der Versicherungsvertrag wird, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer eines Jahres abgeschlossen.

7.2. Der Versicherungsvertrag tritt, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, ab 00:00 Uhr des im Versicherungsvertrag als Tag seines Beginns genannten Tages in Kraft.

7.3. Der Versicherungsvertrag endet um 24:00 Uhr Ortszeit des im Versicherungsvertrag als Endtag bezeichneten Tages.

7.4. Die im Versicherungsvertrag vorgesehene Versicherung gilt für Versicherungsfälle, die während der Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrags oder bis zu dem im Versicherungsvertrag genannten Zeitpunkt eingetreten sind.

7.5. Der Versicherungsvertrag endet in folgenden Fällen:

7.5.1. Ablauf des Zeitraums, für den der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde – um 24 Stunden 00 Minuten nach dem im Versicherungsvertrag als Tag seines Ablaufs angegebenen Datum;

7.5.2. vollständige Erfüllung der Verpflichtungen des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag - ab 00:00 Uhr am Tag der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag durch den Versicherer (Zahlung der Versicherungsentschädigung in voller Höhe der Versicherungssumme). im Versicherungsvertrag angegeben);

7.5.3. Versäumnis des Versicherungsnehmers, die nächste Versicherungsprämie innerhalb der im Versicherungsvertrag festgelegten Frist zu zahlen – ab 00 Stunden 00 Minuten nach dem Tag, der auf den im Versicherungsvertrag als Tag der Zahlung der nächsten Versicherungsprämie angegebenen Tag folgt, sofern nichts anderes bestimmt ist den Versicherungsvertrag. In diesem Fall werden die an den Versicherer gezahlten Versicherungsprämien nicht zurückerstattet, sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt ist;

7.5.4. Liquidation des Versicherten – einer juristischen Person in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise, mit Ausnahme der Liquidation des Versicherten infolge einer Umstrukturierung – ab 00:00 Uhr am Tag des Ausschlusses des Versicherten aus dem einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen . Die Notwendigkeit der Rückerstattung der Versicherungsprämie (eines Teils davon) und das Verfahren für eine solche Rückerstattung werden durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation bestimmt;

7.5.5. wenn die Möglichkeit des Eintritts eines Versicherungsfalls entfallen ist und das Bestehen des Versicherungsrisikos aufgrund anderer Umstände als des Versicherungsfalls, insbesondere: Tod des versicherten Fahrzeugs, weggefallen ist – ab 00:00 Uhr des Todestages von das versicherte Fahrzeug. In diesem Fall hat der Versicherer Anspruch auf einen Teil der Versicherungsprämie im Verhältnis zur Laufzeit des Versicherungsvertrages;

7.5.6. wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag ablehnt – ab 00 Uhr 00 Minuten des Tages, den der Versicherungsnehmer als Datum der vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags angegeben hat. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Versicherungsvertrag jederzeit zu kündigen, wenn bis zum Zeitpunkt der Ablehnung die Möglichkeit des Eintritts eines Versicherungsfalls aufgrund der in Ziffer 7.5.5 genannten Umstände nicht entfallen ist. dieser Versicherungsordnung. Lehnt der Versicherte den Versicherungsvertrag ab, wird die an den Versicherer gezahlte Versicherungsprämie gemäß Art. 958 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation ist nicht erstattungsfähig, sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt ist;

7.5.7. wenn die Laufleistung des versicherten Fahrzeugs 250.000 (zweihundertfünfzigtausend) Kilometer erreicht oder wenn das Fahrzeug 15 (fünfzehn) Jahre alt ist, je nachdem, was zuerst eintritt. In diesem Fall wird dem Versicherten (auf seinen schriftlichen Antrag hin) ein Teil der von ihm gezahlten Versicherungsprämie im Verhältnis zur Restlaufzeit des Versicherungsvertrages zurückerstattet, wenn ihm bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung über den Eintritt eines Schadensfalls zugegangen ist Ereignis, das Anzeichen eines Versicherungsfalls aufweist.

7.5.8. nach Vereinbarung der Parteien - 00 Stunden 00 Minuten des Tages, der als Datum der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages festgelegt ist. In diesem Fall wird dem Versicherungsnehmer ein Teil der Versicherungsprämie im Verhältnis zur noch nicht abgelaufenen Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrags zurückerstattet, abzüglich der dem Versicherer für die Geschäftsabwicklung entstandenen Kosten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Vereinbarung zur Kündigung des Versicherungsvertrages wird schriftlich abgefasst;

7.5.9. in anderen Fällen, die in diesen Versicherungsregeln, dem Versicherungsvertrag oder der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen sind.

8. VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN

8.1 . Gemäß dieser Versicherungsordnung leistet der Versicherer Versicherungsentschädigung, wenn der Versicherungsnehmer, der Anspruchsberechtigte oder eine zur Geschäftsführung zugelassene Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

8.1.1. Das versicherte Fahrzeug wird gemäß den Anforderungen des Herstellers gewartet und betrieben;

8.1.2. Die Wartung des Fahrzeugs muss innerhalb der in den Wartungsvorschriften festgelegten Fristen durchgeführt werden, die in der Bedienungsanleitung (Anleitung) des Herstellers des versicherten Fahrzeugs angegeben sind, was durch die Vorlage der entsprechenden Dokumente (Kassenbelege, Arbeitsaufträge usw.) an den Versicherer bestätigt wird Dokumente, die die Erbringung von Dienstleistungen, die Ausführung der im Handbuch (Anleitung) für den Betrieb des versicherten Fahrzeugs angegebenen Arbeiten und deren Bezahlung bestätigen);

8.1.3. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls verfügt der Versicherungsnehmer (Begünstigter) über ein gültiges technisches Prüfzeugnis für das versicherte Fahrzeug oder eine Bestätigung einer anderen Prüfung (Dienstleistung) usw., sofern dies in der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen ist;

8.1.4. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls verhält sich der Versicherungsnehmer genau nach Maßgabe von § 9 dieser Versicherungsordnung;

8.1.5. Die Zahlung einer Versicherungsentschädigung für einen Versicherungsfall kann die finanzielle Lage des Versicherten (Begünstigten) im Vergleich zur Situation vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht verbessern. Die Versicherung im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet die Erstattung der Kosten für Ersatzteile, die infolge eines Versicherungsfalls ersetzt werden müssen, gemäß den Grenzen der Versicherungsentschädigung gemäß Ziffer 5.3 dieser Versicherungsordnung.

8.2. Es handelt sich nicht um einen Versicherungsfall und die Versicherungsentschädigung wird nicht gezahlt, wenn eine unerwartete Panne des Fahrzeugs eintritt:

8.2.1. während der ersten 90 (neunzig) Kalendertage der Gültigkeit des Versicherungsvertrages (mit Ausnahme des Falles des Abschlusses eines Versicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer für ein zuvor versichertes Fahrzeug für einen neuen Zeitraum – „Verlängerung des Versicherungsvertrages“ oder die Verfügbarkeit eines vom Servicecenter des Versicherers ausgestellten technischen Zustandsberichts des Fahrzeugs (Anlage 4 zu diesen Versicherungsbedingungen) und wenn die unerwartete Panne hauptsächlich oder vollständig auf Verschleiß zurückzuführen ist;

8.2.2. als Folge der Verwendung minderwertiger Kraftstoffe, Öle, Schmiermittel, Kühlmittel oder der Verwendung von Kraftstoffen, Ölen, Schmiermitteln, Kühlmitteln, die nicht vom Hersteller bereitgestellt wurden;

8.2.3. als Folge der Nutzung des versicherten Fahrzeugs für:

· Mieten, Mieten oder Mieten (z. B. Taxis), Fahrkurse, sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes vorgesehen ist;

8.2.4. als Folge eines Verkehrsunfalls, Diebstahls oder versuchten Diebstahls, Missbrauchs eines Fahrzeugs oder einer vorsätzlichen, rechtswidrigen oder fahrlässigen Handlung (Untätigkeit);

8.2.5. als Folge der Tatsache, dass der Versicherungsnehmer die Wartung des versicherten Fahrzeugs nicht rechtzeitig gemäß den Empfehlungen/Anforderungen durchführt, die in der Bedienungsanleitung (Anleitung) des Herstellers des versicherten Fahrzeugs festgelegt sind;

8.2.6. als Folge von Manipulationen, Änderung der Messwerte oder Ausschalten des Kilometerzählers am versicherten Fahrzeug.

8.3. Im Versicherungsfall wird der Versicherungsnehmer (Begünstigter) nicht für Schäden entschädigt, die durch Folgendes entstehen:

8.3.1. Reparatur oder Austausch unbeschädigter Teile und/oder Baugruppen und/oder Mechanismen und/oder Baugruppen;

8.3.2. Ausführung von Arbeiten und/oder Erbringung von Dienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall im Rahmen des Versicherungsvertrages stehen;

8.3.3. Reparatur, Ersatz, Verlust, Schaden oder Haftung, die durch eine andere Garantie, Entschädigung, freiwillige Reparatur, jegliche Form von Konstruktionsfehlern oder Mängeln abgedeckt sind;

8.3.4. alle externen Öllecks, die nicht ausdrücklich vermerkt sind;

8.3.5. Ausfälle oder Schäden an Teilen und/oder Komponenten und/oder Mechanismen und/oder Baugruppen des versicherten Fahrzeugs, die durch Naturereignisse (Frost) oder Naturkatastrophen (Überschwemmungen, Überschwemmungen), Sturz durch Eis, Wasser, gefrorene Flüssigkeiten, Rußansammlung, Korrosion, Oxidation, Verstopfung, Ansammlung von Verunreinigungen, Sedimenten oder Verunreinigungen oder anderen Abfällen, die ihren normalen Betrieb beeinträchtigen;

8.3.6. Ausfälle (einschließlich wiederholter Reparaturen) oder Schäden, die durch mangelhafte Reparaturen oder die Verwendung defekter oder nicht zertifizierter Teile und/oder Komponenten und/oder Mechanismen und/oder Baugruppen durch den Hersteller verursacht wurden;

8.3.7. Teile und/oder Baugruppen und/oder Mechanismen und/oder Baugruppen wurden ersetzt (einschließlich der Kosten für die Arbeit zu deren Austausch), wenn diese nach Einschätzung des Sachverständigen des Versicherers fehlerhaft waren oder vor der Eintragung als fehlerhaft festgestellt werden konnten Inkrafttreten des Versicherungsvertrages;

8.3.8. Durchführung von Arbeiten und/oder Erbringung von Dienstleistungen zum Einstellen und/oder Ersetzen der Zündverteilerkappe, der elektrischen Fahrzeugsicherungen, des Kondensators, der Kontakte, der Hochspannungskabel, der Zündkerzen, der Wischerblätter, der Filterteile, der Filter, der Glühlampen, der Riemen, des Frostschutzmittels und der Flüssigkeiten , Schmierstoffe, Kraftstoffe oder Öle, Bremsbeläge, Trommeln, Scheiben und Beläge;

8.3.9. Verbrennung oder Verschleiß von Kupplungsteilen und Ansammlung von Kohlenstoffablagerungen (einschließlich verbrannter oder verkohlter Ventile und/oder Entfernung von Kohlenstoffablagerungen);

8.3.10. jegliche Fehlfunktionen, Schäden oder Verluste, die durch Fehler, Viren oder Fehlfunktionen der Computeranwendung oder Systemsoftware des Fahrzeugs entstehen;

8.3.11. unerwarteter Ausfall eines Fahrzeugs, das sich vorübergehend oder dauerhaft im Besitz des Versicherten (Begünstigten) befindet, der geschäftliche Tätigkeiten im Verkauf und/oder in der Wartung von Fahrzeugen ausübt;

10.2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet:

10.2.1. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages sowie während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherer unverzüglich über alle ihm bekannten Umstände, die für die Beurteilung des Versicherungsrisikos von Bedeutung sind, sowie über alle diesbezüglich abgeschlossenen oder abgeschlossenen Versicherungsverträge zu informieren das Fahrzeug.

10.2.2. Zahlen Sie die Versicherungsprämie in den im Versicherungsvertrag festgelegten Beträgen und Bedingungen.

10.2.3. Im Versicherungsfall zahlen Sie vor Zahlung der nächsten Versicherungsprämie den gesamten nicht gezahlten Teil der Versicherungsprämie.

10.2.5. Er hat dem Versicherer während der Laufzeit des Versicherungsvertrages wesentliche Änderungen der dem Versicherer bei Abschluss des Versicherungsvertrages mitgeteilten Umstände unverzüglich mitzuteilen, wenn diese Änderungen geeignet sind, die Erhöhung des Versicherungsrisikos erheblich zu beeinflussen.

10.2.6. Beachten Sie die Bestimmungen dieser Versicherungsordnung und des Versicherungsvertrages.

10.2.7. Der Versicherer hat das Recht, vom Begünstigten die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag zu verlangen, einschließlich der Verpflichtungen, die dem Versicherten obliegen, von ihm aber nicht erfüllt wurden, wenn der Begünstigte einen Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsentschädigung aus dem Sachversicherungsvertrag geltend macht. Das Risiko der Folgen der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Pflichten, die früher hätten erfüllt werden müssen, trägt der Begünstigte.

10.3. Der Versicherer hat das Recht:

10.3.1. Überprüfen Sie die vom Versicherungsnehmer bereitgestellten Informationen und/oder die Einhaltung der Bestimmungen dieser Versicherungsordnung durch den Versicherungsnehmer, insbesondere der in Abschnitt 8 dieser Versicherungsordnung genannten Versicherungsbedingungen und/oder der Bestimmungen des Versicherungsvertrags.

10.3.3. Ändert sich der Risikograd, verlangen Sie eine Änderung der Bedingungen des Versicherungsvertrages oder eine Nachzahlung der Versicherungsprämie.

10.3.4. Kündigen Sie den Versicherungsvertrag auf die in der Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebene Weise.

10.3.5. Rechnen Sie den nicht gezahlten Teil der Versicherungsprämie bei der Zahlung der Versicherungsentschädigung im Falle eines Versicherungsfalls an, bis die nächste Versicherungsprämie in Höhe des nicht gezahlten Teils der Versicherungsprämie gezahlt wird.

10.3.6. Ermitteln Sie selbstständig die Gründe und Umstände des Eintritts eines Ereignisses, das Anzeichen eines Versicherungsfalls aufweist, und richten Sie gegebenenfalls Anfragen an Organisationen, die über Informationen zum Ereignis verfügen (zuständige Abteilungen, Gutachter und Sachverständiger, Notfalltechnik usw.).

10.3.7. Fordern Sie vom Versicherten die Informationen an, die erforderlich sind, um den Eintritt eines Ereignisses mit Anzeichen eines Versicherungsfalls oder die Höhe der Versicherungsentschädigung festzustellen.

10.3.8. Machen Sie Fotos vom Fahrzeug und dem Ort einer vom Versicherten gemeldeten unerwarteten Panne und verwenden Sie diese Materialien auch als Beweismittel bei der Untersuchung der Umstände des Eintritts eines Ereignisses, das Anzeichen eines versicherten Ereignisses aufweist, und bei der Bestimmung der Schadenshöhe Versicherter (Begünstigter).

10.4. Der Versicherer ist verpflichtet:

10.4.1. Machen Sie den Versicherungsnehmer mit dem Inhalt dieser Versicherungsordnung vertraut und übergeben Sie ihm ein Exemplar dieser Versicherungsordnung.

10.4.2. Nach Erhalt der Versicherungsprämie oder der ersten Rate stellen Sie dem Versicherungsnehmer eine Versicherungspolice aus.

10.4.3. Beachten Sie die Bestimmungen dieser Versicherungsordnung und des Versicherungsvertrages.

10.4.4. Geben Sie keine Informationen über den Versicherten und seinen Vermögensstatus weiter, außer in den Fällen, die in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen sind.

10.5. Der Versicherer, der die Versicherungsentschädigung gezahlt hat, erhält im Rahmen des gezahlten Betrags den Anspruch, den der Versicherte gegenüber der Person hat, die für die durch die Versicherung entschädigten Schäden verantwortlich ist.

10.6 . Eine Bestimmung eines Versicherungsvertrages, die die Übertragung von Ansprüchen gegen eine Person, die vorsätzlich einen Schaden verursacht hat, auf den Versicherer ausschließt, ist ungültig.

10.7 .Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer alle Unterlagen und Nachweise zu übergeben und ihm alle Auskünfte zu erteilen, die der Versicherer zur Ausübung des auf ihn übertragenen Anspruchs benötigt.

10.8. Verzichtet der Versicherungsnehmer auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Verursacher des vom Versicherer zu ersetzenden Schadens oder wird dieser durch Verschulden des Versicherungsnehmers unmöglich, ist der Versicherer von der Zahlung der Versicherungsleistung ganz oder teilweise befreit und hat das Recht, die Rückerstattung des zu viel gezahlten Schadensersatzbetrages zu verlangen.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1. Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen, die auf der Grundlage dieser Versicherungsordnung abgeschlossen wurden, werden in der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise behandelt.

11.2. Im Falle von Änderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation, die sich auf die Rechtsbeziehungen der Parteien im Rahmen dieser Versicherungsordnung auswirken, unterliegen diese ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens einer Anpassung gemäß den neu verabschiedeten Vorschriften.

Bedingungen, die nicht durch diese Versicherungsregeln abgedeckt sind, werden durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation geregelt.

11.3. Ansprüche auf Zahlung einer Versicherungsentschädigung können geltend gemacht werden
innerhalb der allgemeinen Verjährungsfristen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt sind.

Anhang 1

GRUNDVERSICHERUNGSPREISE

Zur Kfz-Versicherung gegen Pannen

(in % der Versicherungssumme für die Versicherungsdauer von einem Jahr)

Das mit unvorhergesehenen Kosten verbundene Risiko, das dem Versicherten durch einen unerwarteten Ausfall des Fahrzeugs während des Betriebs des Fahrzeugs entstehen kann.

Tarif, %

GRUPPENFAHRZEUG 1

TS-GRUPPE 2

TS-GRUPPE 3

Der Versicherer hat das Recht, steigende (von 1 bis 10) oder sinkende (von 0,1 bis 1) Koeffizienten auf die gegebenen Grundversicherungstarife anzuwenden, basierend auf den folgenden Versicherungsrisikofaktoren:

Fahrzeugmarken und/oder -modelle (von 0,1 bis 10,0),

Baujahr des Fahrzeugs (von 0,3 bis 5),

Betriebsbedingungen (von 0,3 bis 4),

Weitere Faktoren, die die Höhe des Versicherungsrisikos beeinflussen.

Bei Einbeziehung von Ereignissen (bestimmte Ausnahmen gemäß Ziffer 4.8 dieser Versicherungsordnung) in den Versicherungsvertrag, deren Vorliegen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Versicherungsfalls erhöht, ist der Versicherer berechtigt, einen Anpassungsfaktor von 1,01 bis 5,0 anzuwenden.

Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Versicherungsprämie für einen bestimmten Versicherungsvertrag ist der Versicherer nicht berechtigt, einen Anpassungsfaktor von weniger als 0,1 oder mehr als 10,0 anzuwenden.

Probe

Anlage 2

zu den Regeln für die Versicherung von Fahrzeugen gegen Pannen

Vereinbarung Nr.

VERSICHERUNGFAHRZEUGE AUS PANEN

G. _________" " ___________ 20__

Gesellschaft mit beschränkter Haftung „Versicherungsgesellschaft „AMKOpolis“, im Folgenden „Versicherer“ genannt, vertreten durch ___________________________________________________ , handelnd auf der Grundlage von ___________________________________ einerseits und ___________________________________________________________________, im Folgenden „Versicherter“ genannt, vertreten durch _____________________________________, handelnd auf der Grundlage __________, andererseits diesen Versicherungsvertrag über Folgendes abgeschlossen haben:

1. GEGENSTAND DER VEREINBARUNG

1.1. Im Rahmen dieses Versicherungsvertrags verpflichtet sich der Versicherer, dem Versicherten (Begünstigten) für die im Versicherungsvertrag festgelegte Zahlung (Versicherungsprämie) bei Eintritt eines im Versicherungsvertrag festgelegten Ereignisses (Versicherungsfalls) eine Versicherungsentschädigung im Rahmen der Grenzen zu zahlen der im Versicherungsvertrag festgelegten Versicherungssumme.

1.2. Dieser Versicherungsvertrag umfasst zusätzlich zu den im Text dieses Versicherungsvertrags aufgeführten Bedingungen die in den „Regeln für die Versicherung von Fahrzeugen gegen Pannen“ „AMKOpolis“ vom 01.01.2001 enthaltenen Bedingungen. (im Folgenden „Versicherungsordnung“ genannt).

1.3. Begünstigter dieses Versicherungsvertrages ist:

_____________________________________________________

1.4.1. Markenmodell: _________________________

1.4.2. Registrierungs Nummer: _____________________

1.4.3. Registrierungs-Zertifikat: ________________________

1.4.4. Fahrgestellnummer: __________________________________________

1.4.5. Baujahr: ________________________________________

1.4.6. PTS: _______________________________________________

1.4.7. Farbe: ____________ 1.4.8. Leistung, l/s: _______________ 1.4.9. Kilometerstand, km: __________

1.4.10. Frist für die nächste Wartung __________________

1.4.11. Die Garantie gilt bis _________________.

2. VERSICHERUNGSGEGENSTAND

2.1. Gegenstand der Versicherung sind die Eigentumsinteressen des Versicherten (Begünstigten), die nicht im Widerspruch zu den geltenden Rechtsvorschriften der Russischen Föderation stehen und mit unvorhergesehenen Kosten verbunden sind, die dem Versicherten (Begünstigten) infolge eines unerwarteten Ausfalls während des Betriebs der Immobilie entstehen in Abschnitt 1.4 angegeben. dieses Kfz-Versicherungsvertrages.

3. VERSICHERUNGSRISIKEN, VERSICHERUNGSFÄLLE

3.1. Das Versicherungsrisiko ist das Risiko des Versicherten im Zusammenhang mit unvorhergesehenen Kosten, die dem Versicherten infolge eines unerwarteten Ausfalls des Fahrzeugs während des Betriebs des Fahrzeugs entstehen können.

3.2. Ein Versicherungsfall ist ein eingetretenes Ereignis gemäß Ziffer 3.3. dieses Versicherungsvertrages.

3.3. Ein Versicherungsfall ist ein unerwarteter Ausfall eines Fahrzeugs, der während der Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrags oder vor dem im Versicherungsvertrag festgelegten Zeitpunkt nach Ablauf der Standardgarantiezeit des Herstellers eintritt.

Ein Versicherungsfall kann als Ereignis anerkannt werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis und unvorhergesehenen Aufwendungen (Schäden) des Versicherten (Begünstigten) besteht.

3.4. Gemäß diesem Versicherungsvertrag ist der Versicherer von der Zahlung einer Versicherungsentschädigung befreit:

Wenn der Versicherungsfall auf Vorsatz des Versicherungsnehmers, Anspruchsberechtigten oder der versicherten Person eingetreten ist;

Wenn der Versicherte, der Anspruchsberechtigte oder die zum Führen des Fahrzeugs berechtigte Person die in Abschnitt 8 der Versicherungsregeln gesondert aufgeführten Versicherungsbedingungen nicht einhält.

3.5. Folgendes stellt keinen Versicherungsfall dar und ist nicht ersatzpflichtig:

3.5.1. Moralischer Schaden, indirekte und sonstige Kosten, die durch einen Versicherungsfall verursacht werden können (Bußgeld, Schaden durch einen Verkehrsunfall infolge eines Versicherungsfalls (im Folgenden „Unfall“), entgangener Gewinn, Ausfallzeiten, Verluste, Reisekosten usw.) ;

3.5.2. Schäden, die durch den Verlust des Verkehrswertes des Fahrzeugs entstehen;

3.5.3. Schäden, die während des Versicherungsfalls an im Fahrzeug befindlichen Sachen oder Geräten verursacht wurden;

3.5.4. Kosten für die Wiederherstellung, Reparatur oder den Austausch eines Teils und/oder einer Baugruppe und/oder eines Mechanismus und/oder einer Einheit eines im Rahmen dieses Versicherungsvertrags versicherten Fahrzeugs, dessen Schaden nicht durch ein versichertes Ereignis verursacht wurde, sowie die Kosten dafür Arbeiten, deren Durchführung nicht durch technische Notwendigkeit bedingt ist (Lackieren von Passflächen, Austausch von Teilen statt Reparatur usw.).

3.6. Es handelt sich nicht um einen Versicherungsfall und die Versicherungsentschädigung wird nicht gezahlt, wenn eine unerwartete Panne des Fahrzeugs eintritt:

3.6.1. während der ersten 90 (neunzig) Kalendertage der Gültigkeit dieses Versicherungsvertrags (außer im Falle des Abschlusses dieses Versicherungsvertrags für eine neue Laufzeit zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer für ein zuvor versichertes Fahrzeug oder der Verfügbarkeit einer ausgestellten Bescheinigung über den technischen Zustand des Fahrzeugs). durch das Servicecenter des Versicherers) und ein unerwarteter Ausfall verursacht wird, der größtenteils oder vollständig verschlissen ist;

3.6.2. als Folge der Verwendung minderwertiger Kraftstoffe, Öle, Schmiermittel, Kühlmittel oder der Verwendung von Kraftstoffen, Ölen, Schmiermitteln, Kühlmitteln, die nicht vom Hersteller bereitgestellt wurden;

3.6.3. als Folge der Nutzung des versicherten Fahrzeugs für:

· Wettbewerbe, einschließlich Rallyes, Rennen, Zeitfahren und Führendenrennen;

Mieten, Mieten oder Mieten (z. B. Taxis), Fahrkurse (sofern in diesem Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt ist);

· Bewegung über unwegsames Gelände (Trophäenüberfall);

3.6.4. als Folge eines Verkehrsunfalls, Diebstahls oder versuchten Diebstahls, Missbrauchs eines Fahrzeugs oder einer vorsätzlichen, rechtswidrigen oder fahrlässigen Handlung (Untätigkeit);

3.6.5. als Folge der Tatsache, dass der Versicherungsnehmer die Wartung des versicherten Fahrzeugs nicht rechtzeitig gemäß den Empfehlungen/Anforderungen durchführt, die in der Bedienungsanleitung (Anleitung) des Herstellers des versicherten Fahrzeugs festgelegt sind;

3.6.6. als Folge von Manipulationen, Änderung der Messwerte oder Ausschalten des Kilometerzählers am versicherten Fahrzeug.

3.7. Unvorhergesehene Ausfälle sind nicht versichert:

3.7.1. Teile und/oder Baugruppen und/oder Mechanismen und/oder Einheiten, die nicht im vom Hersteller bereitgestellten Fahrzeugpaket enthalten sind;

3.7.2. Teile: Antriebsriemen, Batterien, Bremsbeläge, Glühlampen, Kupplungsscheiben-Reibbeläge, Auspuffrohre und Schalldämpfer, Sicherungen, Lichter, Stoßdämpfer, Reifen, Wischerblätter, Kugelgelenke, Gummi-Metall-Verbindungen (Silent Blocks), Spitzen Lenkstangen ;

3.7.3. Innenverkleidungs- und Karosseriestrukturteile, nämlich Innenverkleidung, Glas (ausgenommen beheizte Glaselemente), Sitzbezüge und -matten, Stoßstangen, Zierleisten, Lackierungen, Bleche, Karosseriedichtungen, Antennen, Räder und Reifen, Kotflügel;

3.7.4. Teile für die planmäßige Wartung – Teile für die regelmäßige planmäßige Wartung eines Fahrzeugs gemäß dem Wartungshandbuch für dieses Fahrzeug, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kraftstofffilter, Luftfilter, Feinluftfilter (sofern konstruktionsbedingt vorgesehen), Ölfilter und Dichtungen, Kraftstofffilter, Zündkerzen, Betriebsflüssigkeiten und Motoröle, Kühlmittel für Klimaanlagen.

4. VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN

4.1. Versicherungsbedingungen:

4.1.1. Versicherungssumme: ____________________

4.1.2. Die Entschädigungsgrenze für Teile/Baugruppen/Aggregate (Ersatzteile des Fahrzeugs) beträgt ____ % der Kosten der zu ersetzenden Ersatzteile (gemäß Ziffer 5.3 der Versicherungsordnung).

4.1.3. Die Erstattungsgrenze für Fahrzeugrestaurierungsarbeiten beträgt 100 % der Kosten für die Restaurierungsarbeiten.

4.1.4. Versicherungsprogramm: ___________________________________

4.2. Die Gesamtversicherungsprämie aus diesem Versicherungsvertrag wird ermittelt:

______________________________________________________________________________

4.3. Die Versicherungsprämie wird pauschal in bar / per Überweisung gezahlt ( Unterstreichen Sie, was zutrifft).

4.4. Die Frist zur Zahlung der Versicherungsprämie läuft bis zum „__“____________.

4.5. Das Geltungsgebiet des Versicherungsvertrages ist die Russische Föderation (RF), mit Ausnahme von Gebieten mit bewaffneten Konflikten, Kriegen und Ausnahmezuständen.

5. GÜLTIGKEIT DES VERSICHERUNGSVERTRAGS

5.1. Dieser Versicherungsvertrag tritt ab 00 Uhr 00 Minuten „ ___________ 20___ in Kraft und ist gültig bis „ „ __________ 20___ unter Berücksichtigung der Ziffer 3.5.1 dieses Versicherungsvertrages.

Der in diesem Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungsschutz gilt für Versicherungsfälle, die während der Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrages eingetreten sind ( oder bis zu dem im Versicherungsvertrag genannten Zeitpunkt).

6. VERFAHREN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ZAHLUNG DER VERSICHERUNGSENTSCHÄDIGUNG

6.1. Im Versicherungsfall entstehen Schäden aus:

6.1.1. Reparatur oder Austausch unbeschädigter Teile und/oder Baugruppen und/oder Mechanismen und/oder Baugruppen;

6.1.2. Arbeiten und/oder Dienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall im Rahmen des Versicherungsvertrages stehen;

6.1.3. Reparatur, Ersatz, Verlust, Schaden oder Haftung, die durch eine andere Garantie, Entschädigung, freiwillige Reparatur, jegliche Form von Konstruktionsfehlern oder Mängeln abgedeckt sind;

6.1.4. alle externen Öllecks, die nicht ausdrücklich vermerkt sind;

6.1.5. Ausfälle oder Schäden an Teilen und/oder Komponenten und/oder Mechanismen und/oder Baugruppen des versicherten Fahrzeugs, die durch Naturereignisse (Frost) oder Naturkatastrophen (Überschwemmungen, Überschwemmungen), Sturz durch Eis, Wasser, gefrorene Flüssigkeiten, Rußansammlung, Korrosion, Oxidation, Verstopfung, Ansammlung von Verunreinigungen, Sedimenten oder Verunreinigungen oder anderen Abfällen, die ihren normalen Betrieb beeinträchtigen;

6.1.6. Ausfälle (einschließlich wiederholter Reparaturen) oder Schäden, die durch mangelhafte Reparaturen oder die Verwendung defekter oder nicht zertifizierter Teile und/oder Komponenten und/oder Mechanismen und/oder Baugruppen durch den Hersteller verursacht wurden;

6.1.7. Teile und/oder Baugruppen und/oder Mechanismen und/oder Baugruppen wurden ersetzt (einschließlich der Kosten für die Arbeit zu deren Austausch), wenn diese nach Einschätzung des Sachverständigen des Versicherers fehlerhaft waren oder vor der Eintragung als fehlerhaft festgestellt werden konnten Inkrafttreten des Versicherungsvertrages;

6.1.8. Durchführung von Arbeiten und/oder Erbringung von Dienstleistungen zum Einstellen und/oder Ersetzen der Zündverteilerkappe, der elektrischen Fahrzeugsicherungen, des Kondensators, der Kontakte, der Hochspannungskabel, der Zündkerzen, der Wischerblätter, der Filterteile, der Filter, der Glühlampen, der Riemen, des Frostschutzmittels und der Flüssigkeiten , Schmierstoffe, Kraftstoffe oder Öle, Bremsbeläge, Trommeln, Scheiben und Beläge;

6.1.9. Verbrennung oder Verschleiß von Kupplungsteilen und Ansammlung von Kohlenstoffablagerungen (einschließlich verbrannter oder verkohlter Ventile und/oder Entfernung von Kohlenstoffablagerungen);

6.1.10. jegliche Fehlfunktionen, Schäden oder Verluste, die durch Fehler, Viren oder Fehlfunktionen der Computeranwendung oder Systemsoftware des Fahrzeugs entstehen;

6.1.11. unerwarteter Ausfall eines Fahrzeugs, das sich vorübergehend oder dauerhaft im Besitz des Versicherten (Begünstigten) befindet, der geschäftliche Tätigkeiten im Verkauf und/oder in der Wartung von Fahrzeugen ausübt;

6.1.12. jegliche finanzielle Haftung des Versicherten (Begünstigten) für Tod, Körperverletzung oder Schäden an anderem Eigentum oder anderen Teilen und/oder Komponenten und/oder Mechanismen und/oder Baugruppen des versicherten Fahrzeugs oder jeden anderen Verlust, der direkt oder indirekt mit dem Schaden zusammenhängt am versicherten Fahrzeug verursacht;

6.1.13. Zerstörung oder Schäden, die durch ionisierende Strahlung oder radioaktive Kontamination durch Kernbrennstoffe oder Atommüll verursacht oder begünstigt werden;

6.1.14. Schäden durch eine nukleare Explosion;

6.1.15. Schäden, die durch die Installation von Geräten, einschließlich Diebstahlsicherungssystemen, durch ein vom Hersteller nicht autorisiertes Servicecenter entstehen;

6.1.16. Fehlfunktion eines Teils und/oder einer Baugruppe und/oder eines Mechanismus und/oder einer Einheit, die vom Fahrzeug versichert sind und deren Funktionseigenschaften sich dadurch verschlechtert haben, dass das Fahrzeug nach dem Eintreten einer unvorhergesehenen Panne gefahren wurde, was zur Folge hatte Das Führen des Fahrzeugs ist gemäß den im Handbuch (Anleitung) für den Betrieb des Herstellers des versicherten Fahrzeugs festgelegten Wartungsvorschriften verboten. In diesen Fällen haftet der Versicherer nur für die angemessenen Reparaturkosten, die erforderlich gewesen wären, wenn der Versicherungsnehmer rechtzeitig Maßnahmen getroffen hätte, um eine Vergrößerung des entstandenen Schadens zu verhindern.

6.2. Weitere Bedingungen, die in diesem Abschnitt nicht aufgeführt sind, werden in Abschnitt 9 der Versicherungsordnung geregelt.

7. SONSTIGE BEDINGUNGEN

7.1. Sonstige Bedingungen bedürfen der Zustimmung der Parteien gemäß den Versicherungsregeln ________________________________________

7.2. Die im Versicherungsreglement enthaltenen und nicht im Text dieses Versicherungsvertrages enthaltenen Bedingungen sind für den Versicherungsnehmer verbindlich.

7.3. Streitigkeiten, die bei der Abwicklung des Versicherungsvertrages entstehen, werden durch Verhandlungen gelöst. Wenn in umstrittenen Fragen keine Einigung erzielt werden kann, wird ihre Entscheidung den Justizbehörden auf die in der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebene Weise vorgelegt.

7.4. Anlagen, die Bestandteil dieses Versicherungsvertrages sind:

Anhang 1. Regeln für die Versicherung von Fahrzeugen gegen Pannen vom 01.01.2001.

Anlage 2. Bescheinigung über den technischen Zustand des Fahrzeugs vom _____.___.20____

8. ANGABEN UND UNTERSCHRIFTEN DER PARTEIEN

VERSICHERER: „AMKOpolis“ VERSICHERT: Regeln für die Kfz-Pannenversicherung

vom 01.01.2001 Ich habe es in die Hände bekommen, bin damit vertraut und willige ein, es zu befolgen.

_____________________/ ____________________/ /

Fahrzeuggruppe 1 – Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 1599 ccm. cm.

Fahrzeuggruppe 2 – Fahrzeuge mit einem Hubraum von 1600 bis 1999 Kubikmetern. cm.

Fahrzeuggruppe 3 – Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 2000 Kubikmetern. cm.

Am Muster können Änderungen vorgenommen werden, die nicht im Widerspruch zu den Versicherungsregeln und der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation stehen.